 |
Insolvenz
Wir begleiten Sie im Rahmen von Verbraucherinsolvenzverfahren, aber auch bei bestimmten Arten von Regelinsolvenzverfahren. Sprechen Sie uns an!
Nachfolgend geben wir einige Hinweise zum Ablauf eines
Verbraucherinsolvenzverfahrens:
Seit 1. Januar 1999 eröffnet das Verbraucherinsolvenzverfahren, das in den §§ 304 ff. der Insolvenzordnung (InsO) geregelt ist, redlichen Schuldnern einen Weg in die Schuldenfreiheit.
Bei Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben kann der Schuldner danach bereits nach fünf bzw. sechs Jahren schuldenfrei werden.
Das Insolvenzverfahren dient dazu, bei Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) einer Schuldnerin oder eines Schuldners das vorhandene Vermögen zu verwerten und den Erlös gleichmäßig an die Gläubigerinnen und Gläubiger zu verteilen.
Außerdem wird redlichen Schuldnerinnen und Schuldnern Gelegenheit gegeben, sich von den restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Für zahlungsunfähige Verbraucherinnen und Verbraucher sowie ehemals gewerblich tätige, die weniger als 20 Gläubigerinnen und Gläubiger haben und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, legt die Insolvenzordnung (InsO) besondere Regeln fest. Zunächst sind ernsthafte Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern erforderlich. Nach der Antragstellung prüft das Gericht nochmals, ob eine Verständigung über einen Schuldenbereinigungsplan Aussicht auf Erfolg hat. Ist ein erfolgreicher Abschluss des Schuldenbereinigungsplans nach der freien Überzeugung des Gerichts nicht möglich, so entscheidet das Gericht über die Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren gilt für alle natürlichen Personen,
- die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben,
- die zwar eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, deren Vermögensverhältnisse aber überschaubar sind und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Als überschaubar gelten die Vermögensverhältnisse nur, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat (§ 304 InsO)
Wie das allgemeine Insolvenzverfahren betrifft auch das Verbraucherinsolvenzverfahren nur Fälle, in denen ein Insolvenztatbestand (Eröffnungsgrund) vorliegt. Bei natürlichen Personen ist Eröffnungsgrund die eingetretene oder die drohende Zahlungsunfähigkeit. Es muss eine Situation entstanden sein, in der die Schuldnerin oder der Schuldner gegenwärtig oder in absehbarer Zukunft nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten pünktlich und vollständig zu erfüllen (§§ 17, 18 InsO).
Außergerichtlicher Einigungsversuch
Insolvente Personen können die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen nur beantragen, wenn sie zuvor einen ernsthaften Versuch unternommen haben, sich mit ihren Gläubigerinnen und Gläubigern über die Schuldenbereinigung außergerichtlich zu einigen. Dies ist zwingende Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren und bei der Antragstellung nachzuweisen (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO)
Dem Einigungsversuch muss ein geordneter Plan zugrunde liegen. Es reicht nicht aus, wenn nur allgemein bei den Gläubigerinnen und Gläubigern angefragt wird, ob sie zu einer gütlichen Einigung bereit sind. Die Schuldnerin oder der Schuldner hat ihnen einen Vorschlag für die angemessene Bereinigung der Schulden zu unterbreiten. In der Regel wird dieser ein Zahlungsplan sein in dem feste Raten und genaue Zahlungstermine genannt werden, die an die Stelle der ursprünglich geschuldeten Zahlungen und der hierfür geltenden Termine treten sollen.
Ein ernsthafter Einigungsversuch erfordert auch, dass die Schuldnerin oder der Schuldner die Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen legt. Die Gläubigerinnen und Gläubiger müssen anhand der Angaben beurteilen können, ob die vorgeschlagene Abänderung der Zahlungsverpflichtungen erforderlich ist und ob sie den finanziellen Möglichkeiten der Schuldnerin oder des Schuldners entspricht.
Eröffnungsantrag
Scheitert die außergerichtliche Einigung trotz ernsthaften Bemühens, so kann die Schuldnerin oder der Schuldner beim Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen (§ 305 InsO).
Der Plan gilt bereits dann als gescheitert, wenn eine Gläubigerin oder ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Einigung aufgenommen wurden (§ 305 a InsO).
Antrag auf Restschuldbefreiung
Nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens kann das Insolvenzgericht Schuldnerinnen und Schuldnern, wenn sie natürliche Personen sind, auf Antrag die restlichen Schulden erlassen. Vor dem Schuldenerlass haben die Schuldnerinnen und Schuldner sich allerdings redlich um die Abtragung ihrer Schulden zu bemühen. Sechs Jahre lang müssen Arbeitseinkommen und ähnliche Bezüge einer Treuhänderin oder einem Treuhänder für die Tilgung der Schulden zur Verfügung gestellt werden. Für dieses Verfahren zur Restschuldbefreiung legt die Insolvenzordnung (InsO) bestimmte Regeln fest.
|
 |
 |
 |
 |
 |
Rüdiger Matyssek
(Fachanwalt für Arbeits- und
Verkehrsrecht)
Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht |

Holger Kirchmann
(Fachanwalt für Familienrecht)
Tätigkeitsschwerpunkte: Familienrecht, Erbrecht, Forderungseinzug |
Christian Freund
(Rechtsanwalt)
Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Strafrecht, Gesellschaftsrecht
|
Silvia Wagner
(Fachanwältin für Arbeitsrecht)
Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht |
Jacqueline Rummel
(Fachanwältin für Miet- und Wohneigentumsrecht)
Tätigkeitsschwerpunkte: Miet- und Wohneigentumsrecht, Familienrecht |
Dr. Helmut Freund
(Rechtsanwalt)
Tätigkeitsschwerpunkte: Medizinrecht, Sozialrecht, Zivilrechtliche Rechtsmittelverfahren |
 |
 |
 |
 |
 |
|