 |
Forderungseinzug und Zwangsvollstreckung
Ab wann können Zinsen beansprucht werden?
Wenn ein Schuldner einer Forderung nicht fristgemäß zahlt,
stellt sich die Frage, in welcher Höhe und ab welchem Zeitpunkt
Zinsen beansprucht werden können. Die Gesetzgebung hat in den
letzten Jahren mehrfach Änderungen zu Gunsten des Gläubigers
in das Gesetz eingefügt.
Der Schuldner einer Geldforderung kommt spätestens in Verzug,
wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang
einer Rechnung oder einer entsprechenden Zahlungsaufforderung leistet
(§ 286 Abs. 3 BGB).
Handelt es sich allerdings bei dem Schuldner um einen Verbraucher,
muss bereits in der Rechnung darauf hingewiesen werden, dass 30 Tage
nach Zugang der Rechnung Zinsen beansprucht werden.
Der Zinssatz beträgt nach § 288 Abs. 1 BGB fünf Prozentpunkte
pro Jahr über dem Basiszinssatz. Bei Rechtsgeschäften, bei
denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz
für Geldforderungen sogar acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz wird halbjährlich von der der Deutschen Bundesbank
veröffentlicht.
Für die Beurteilung der Höhe und der Fälligkeit der
Zinsen kommt es also darauf an, ob an dem Rechtsgeschäft ein
Verbraucher beteiligt ist. Verbraucher im Sinne des BGB ist jede natürliche
Person, die ein Rechtsgeschäft zu dem Zwecke abschließt,
das weder der gewerblichen noch in der selbstständigen beruflichen
Tätigkeit zugerechnet werden kann. Vereinfacht ausgedrückt
handelt es sich also um Rechtsgeschäfte für private Zwecke.
Darüber hinaus kann der Gläubiger, soweit er nachweisen
kann, dass er einen höheren Schaden erlitten hat, auch über
diese gesetzlichen Zinsen hinaus Zinsansprüche geltend machen.
Dies gilt z. B., wenn er wegen des Forderungsausfall einen Bankkredit
mit einem höheren Zinssatz in Anspruch nehmen muss.
> zurück zur Hauptseite „Forderungseinzug und Zwangsvollstreckung“
|
 |
 |
 |
 |
 |
Rüdiger Matyssek
(Fachanwalt für Arbeitsrecht, Sozialrecht und
Verkehrsrecht)
Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht |

Holger Kirchmann
(Fachanwalt für Familienrecht)
Tätigkeitsschwerpunkte: Familienrecht, Erbrecht, Forderungseinzug |
Christian Freund
(Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Strafrecht, Gesellschaftsrecht |
Silvia Wagner
(Fachanwältin für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht)
Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht |
Jacqueline Rummel
(Fachanwältin für Miet- und Wohneigentumsrecht)
Tätigkeitsschwerpunkte: Miet- und Wohneigentumsrecht, Familienrecht |
Dr. Helmut Freund
(Rechtsanwalt)
Tätigkeitsschwerpunkte: Medizinrecht, Sozialrecht, Zivilrechtliche Rechtsmittelverfahren |
 |
 |
 |
 |
 |
|