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Erbrecht
Wer ist eigentlich pflichtteilsberechtigt?
Zu den pflichtteilsberechtigten Personen gehören die Abkömmlinge
des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel) und sein Ehegatte. Nur wenn
keine Abkömmlinge vorhanden sind, gehören zu diesem Kreis
auch die Eltern des Erblassers.
Dabei steht den Eltern des Erblassers und den entfernteren Abkömmlingen
(Enkel/Urenkel) nur dann ein Pflichtteil zu, wenn deren Abkömmlinge
(Kinder) nicht mehr vorhanden sind (§§ 2303, 2309 BGB).
Zu den Pflichtteilsberechtigten gehören auch das adoptierte Kind
und das nichteheliche Kind.
Nicht pflichtteilsberechtigt sind hingegen die Geschwister des Erblassers
und die Großeltern. Gleiches gilt auch für die Stiefkinder,
wenn sie nicht von dem Erblasser adoptiert worden sind.
Dem überlebenden Ehegatten steht ein Pflichtteilsrecht nur
dann zu, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die Ehe noch wirksam bestand.
Ein Pflichtteilsrecht besteht dann nicht mehr, wenn zum Zeitpunkt
des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung
der Ehe gegeben waren und der Erblasser Antrag auf Scheidung oder
auf Aufhebung der Ehe bei dem Gericht eingereicht hatte. Gleiches
gilt für den Fall, dass der Erblasser einem Scheidungsantrag
seines Ehegatten zugestimmt hatte und zum Zeitpunkt des Erbfalls die
Voraussetzungen der Scheidung oder die Aufhebung der Ehe vorlagen.
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Rüdiger Matyssek
(Fachanwalt für Arbeitsrecht, Sozialrecht und
Verkehrsrecht)
Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht |

Holger Kirchmann
(Fachanwalt für Familienrecht)
Tätigkeitsschwerpunkte: Familienrecht, Erbrecht, Forderungseinzug |
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(Fachanwalt für Arbeitsrecht)
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