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Erbrecht


Wer ist eigentlich pflichtteilsberechtigt?

Zu den pflichtteilsberechtigten Personen gehören die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel) und sein Ehegatte. Nur wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, gehören zu diesem Kreis auch die Eltern des Erblassers.

Dabei steht den Eltern des Erblassers und den entfernteren Abkömmlingen (Enkel/Urenkel) nur dann ein Pflichtteil zu, wenn deren Abkömmlinge (Kinder) nicht mehr vorhanden sind (§§ 2303, 2309 BGB). Zu den Pflichtteilsberechtigten gehören auch das adoptierte Kind und das nichteheliche Kind.

Nicht pflichtteilsberechtigt sind hingegen die Geschwister des Erblassers und die Großeltern. Gleiches gilt auch für die Stiefkinder, wenn sie nicht von dem Erblasser adoptiert worden sind. 

Dem überlebenden Ehegatten steht ein Pflichtteilsrecht nur dann zu, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die Ehe noch wirksam bestand. Ein Pflichtteilsrecht besteht dann nicht mehr, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser Antrag auf Scheidung oder auf Aufhebung der Ehe bei dem Gericht eingereicht hatte. Gleiches gilt für den Fall, dass der Erblasser einem Scheidungsantrag seines Ehegatten zugestimmt hatte und zum Zeitpunkt des Erbfalls die Voraussetzungen der Scheidung oder die Aufhebung der Ehe vorlagen. 



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