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Arbeitsrecht
Datum: 02.11.2006
Die Seite für den Betriebsrat
Nutzung von Internet und Intranet durch den Betriebsrat
Der Betriebsrat darf den Internet-Zugang und die Nutzung des Intranets
für erforderlich halten, wenn dem Arbeitgeber hierdurch keine
zusätzlichen Kosten entstehen und andere entgegenstehende Interessen
von ihm nicht geltend gemacht werden.
In einer Firma, in der der überwiegende Teil der Arbeitsplätze
mit Personalcomputern ausgestattet ist (ca. 500 von 644), begehrte
der Betriebsrat, den Arbeitgeber zu verpflichten, die ihm zur Verfügung
gestellten Personalcomputer mit einem Internetzugang zu versehen und
ihm zu gestatten, ohne vorherige Zustimmung Beiträge im Intranet
zu veröffentlichen. Das Bundesarbeitsgericht gab dem Begehren
statt. Zu den erforderlichen Sachmitteln, für die der Arbeitgeber
die Kosten trägt (§ 40 BetrVG) gehört auch der Zugang
zum Internet, um den Betriebsrat in die Lage zu versetzen, sich umfassend
und schnell über aktuelle arbeits - und betriebsverfassungsrechtliche
Fragen zu informieren. Veröffentlichungen auf einer eigenen Seite
im Intranet geben ihm darüber hinaus die Möglichkeit, die
gesamte Belegschaft schnell und unverzüglich im Rahmen der ihm
obliegenden gesetzlichen Aufgaben zu unterrichten (Beschlüsse
vom 9. September 2003 - 7 ABR 8/03 und 7 ABR 12/03).
Keine Stellvertretung
durch ein erkranktes Ersatzmitglied
Nach § 25 BetrVG rückt
ein Ersatzmitglied nach, wenn ein Mitglied des Betriebsrats
ausscheidet. Gleiches gilt, wenn ein Betriebsratsmitglied nur
vorübergehend verhindert ist.
Ist das Ersatzmitglied
allerdings infolge lang andauernder Krankheit selbst verhindert, wird
das nächstberufene Ersatzmitglied unmittelbarer Vertreter. Das
erkrankte Betriebsratsmitglied erlangt insbesondere nicht den
besonderen Kündigungsschutz des § 15 Absatz 1 Satz 1 KSchG.
Beschluss des
hessischen LAG vom 30. März 2006, 9/4 TaBV 209/05
Der Betriebsrat muss
die Voraussetzungen seiner Mitbestimmungsrechte darlegen und beweisen.
Der Fall ist bekannt:
Der Betriebsrat
reklamiert Mitbestimmungsansprüche für sich. Der Arbeitgeber
bestreitet, dass ein Tatbestand der Mitbestimmung gegeben ist.
In diesem Fall muss
der Betriebsrat nun darlegen und notfalls beweisen, dass ein
Tatbestand der Mitbestimmung gegeben ist. Kann er dies nicht, muss er
zunächst Auskunft über den zu Grunde liegenden Sachverhalt verlangen.
Dieser Auskunftsanspruch richtet sich nach § 80 Absatz 1 BetrVG. Der
Betriebsrat ist verpflichtet, seine Erkenntnisquellen und die
Auskunftsansprüche nach § 80 Absatz 2 BetrVG auszuschöpfen.
Beschluss des
Hessischen LAG vom 4. April 2006, 4 Ta BV 183/05
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Rüdiger Matyssek
(Fachanwalt für Arbeitsrecht, Sozialrecht und
Verkehrsrecht)
Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht |

Holger Kirchmann
(Fachanwalt für Familienrecht)
Tätigkeitsschwerpunkte: Familienrecht, Erbrecht, Forderungseinzug |
Christian Freund
(Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Strafrecht, Gesellschaftsrecht |
Silvia Wagner
(Fachanwältin für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht)
Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht |
Jacqueline Rummel
(Fachanwältin für Miet- und Wohneigentumsrecht)
Tätigkeitsschwerpunkte: Miet- und Wohneigentumsrecht, Familienrecht |
Dr. Helmut Freund
(Rechtsanwalt)
Tätigkeitsschwerpunkte: Medizinrecht, Sozialrecht, Zivilrechtliche Rechtsmittelverfahren |
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