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Arbeitsrecht

Datum: 02.11.2006
Die Seite für den Betriebsrat


Nutzung von Internet und Intranet durch den Betriebsrat

Der Betriebsrat darf den Internet-Zugang und die Nutzung des Intranets für erforderlich halten, wenn dem Arbeitgeber hierdurch keine zusätzlichen Kosten entstehen und andere entgegenstehende Interessen von ihm nicht geltend gemacht werden.

In einer Firma, in der der überwiegende Teil der Arbeitsplätze mit Personalcomputern ausgestattet ist (ca. 500 von 644), begehrte der Betriebsrat, den Arbeitgeber zu verpflichten, die ihm zur Verfügung gestellten Personalcomputer mit einem Internetzugang zu versehen und ihm zu gestatten, ohne vorherige Zustimmung Beiträge im Intranet zu veröffentlichen. Das Bundesarbeitsgericht gab dem Begehren statt. Zu den erforderlichen Sachmitteln, für die der Arbeitgeber die Kosten trägt (§ 40 BetrVG) gehört auch der Zugang zum Internet, um den Betriebsrat in die Lage zu versetzen, sich umfassend und schnell über aktuelle arbeits - und betriebsverfassungsrechtliche Fragen zu informieren. Veröffentlichungen auf einer eigenen Seite im Intranet geben ihm darüber hinaus die Möglichkeit, die gesamte Belegschaft schnell und unverzüglich im Rahmen der ihm obliegenden gesetzlichen Aufgaben zu unterrichten (Beschlüsse vom 9. September 2003 - 7 ABR 8/03 und 7 ABR 12/03).
 

Keine Stellvertretung durch ein erkranktes Ersatzmitglied 

Nach § 25 BetrVG rückt ein Ersatzmitglied nach, wenn ein Mitglied des Betriebsrats ausscheidet. Gleiches gilt, wenn ein Betriebsratsmitglied nur vorübergehend verhindert ist. 

Ist das Ersatzmitglied allerdings infolge lang andauernder Krankheit selbst verhindert, wird das nächstberufene Ersatzmitglied unmittelbarer Vertreter. Das erkrankte Betriebsratsmitglied erlangt insbesondere nicht den besonderen Kündigungsschutz des § 15 Absatz 1 Satz  1 KSchG. 

Beschluss des hessischen LAG vom 30. März 2006,  9/4 TaBV 209/05

 

Der Betriebsrat muss die Voraussetzungen seiner Mitbestimmungsrechte darlegen und beweisen. 

Der Fall ist bekannt: 

Der Betriebsrat reklamiert Mitbestimmungsansprüche für sich. Der Arbeitgeber bestreitet, dass ein Tatbestand der Mitbestimmung gegeben ist. 

In diesem Fall muss der Betriebsrat nun darlegen und notfalls beweisen, dass ein Tatbestand der Mitbestimmung gegeben ist. Kann er dies nicht, muss er zunächst Auskunft über den zu Grunde liegenden Sachverhalt verlangen. Dieser Auskunftsanspruch richtet sich nach § 80 Absatz 1 BetrVG. Der Betriebsrat ist verpflichtet, seine Erkenntnisquellen und die Auskunftsansprüche nach § 80 Absatz 2 BetrVG auszuschöpfen. 

Beschluss des Hessischen LAG vom 4. April 2006, 4 Ta BV 183/05


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