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Allgemeines
Datum: 10.04.2004
Gesetz über die obligatorische
Streitschlichtung
Nordrhein-Westfalen hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht,
eine Gesetz über die obligatorische Streitschlichtung einzuführen.
Das Gesetz sieht vor, dass vor der Anrufung eines Gerichtes in bestimmten
Fällen eine förmliche Streitschlichtung durchgeführt
wird. Ohne die Durchführung dieser Streitschlichtung würde
eine Klage als zur Zeit unzulässig abgewiesen.
Der wichtigste Fall der obligatorischen Streitschlichtung besteht
bei Geldforderungen bis zu einer Höhe von 600 €. Aber auch
bei privaten Nachbarrechtsfällen oder privaten Ehrverletzungen
ist ein derartiges Verfahren durchzuführen.
Der Antrag auf Durchführung der obligatorischen Streitschlichtung
ist an eine Gütestelle zu richten, die vom Präsidenten des
zuständigen Oberlandesgerichtes als eine derartige Stelle genehmigt
sein muss. In Betracht kommen grundsätzlich - wie bisher auch
- z. B. die Schiedsmänner. Aber auch viele örtliche Anwaltvereine
befassen sich mit der Streitschlichtung.
Die Erfahrungen mit diesem Gesetz hat gezeigt, dass die Durchsetzung
von Forderungen bis zu einem Betrag von 600,00 € zeitlich verzögert
wird, da zunächst das Schlichtungsverfahren durchzuführen
ist. Dies kann u. U. zu erheblichen Nachteilen in der Zwangsvollstreckung
führen, da dort in der Grundsatz gilt: Wer zuerst kommt,
mahlt zuerst.
Im Rahmen der Geltendmachung von Geldforderungen kann die obligatorische
Streitschlichtung allerdings dadurch umgangen werden, dass ein Mahnverfahren
durchgeführt wird. In diesem Falle findet das Gesetz keine Anwendung.
Auch die Durchführung des Mahnverfahrens kann zur zeitlichen
Verzögerungen führen, z. B. wenn sich der Schuldner gegen
die Forderung zur Wehr setzt und Widerspruch gegen den Mahnbescheid
einlegt. Aus anwaltlicher Sicht muss das Gesetz über die obligatorische
Streitschlichtung daher als unproduktiv angesehen werden.
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(Fachanwalt für Arbeits- und
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