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Datum: 10.04.2004
Gesetz über die obligatorische Streitschlichtung

Nordrhein-Westfalen hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Gesetz über die obligatorische Streitschlichtung einzuführen. Das Gesetz sieht vor, dass vor der Anrufung eines Gerichtes in bestimmten Fällen eine förmliche Streitschlichtung durchgeführt wird. Ohne die Durchführung dieser Streitschlichtung würde eine Klage als zur Zeit unzulässig abgewiesen.

Der wichtigste Fall der obligatorischen Streitschlichtung besteht bei Geldforderungen bis zu einer Höhe von 600 €. Aber auch bei privaten Nachbarrechtsfällen oder privaten Ehrverletzungen ist ein derartiges Verfahren durchzuführen.

Der Antrag auf Durchführung der obligatorischen Streitschlichtung ist an eine Gütestelle zu richten, die vom Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichtes als eine derartige Stelle genehmigt sein muss. In Betracht kommen grundsätzlich - wie bisher auch - z. B. die Schiedsmänner. Aber auch viele örtliche Anwaltvereine befassen sich mit der Streitschlichtung.

Die Erfahrungen mit diesem Gesetz hat gezeigt, dass die Durchsetzung von Forderungen bis zu einem Betrag von 600,00 € zeitlich verzögert wird, da zunächst das Schlichtungsverfahren durchzuführen ist. Dies kann u. U. zu erheblichen Nachteilen in der Zwangsvollstreckung führen, da dort in der  Grundsatz gilt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.

Im Rahmen der Geltendmachung von Geldforderungen kann die obligatorische Streitschlichtung allerdings dadurch umgangen werden, dass ein Mahnverfahren durchgeführt wird. In diesem Falle findet das Gesetz keine Anwendung. Auch die Durchführung des Mahnverfahrens kann zur zeitlichen Verzögerungen führen, z. B. wenn sich der Schuldner gegen die Forderung zur Wehr setzt und Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt. Aus anwaltlicher Sicht muss das Gesetz über die obligatorische Streitschlichtung daher als unproduktiv angesehen werden.



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